Der BDB unterhält seit vielen Jahren für seine Mitgliedsvereine einen Pauschalvertrag mit der GEMA, mit welchem die verschiedenen Musiknutzungen pauschal abgegolten sind, d. h., die anfallenden Gebühren für die Nutzung der Rechte von Komponisten sind im Voraus bezahlt worden.
Da der GEMA-Beitrag der Mitgliedsvereine zusätzlich auch noch vom Landesmusikverband Baden-Württemberg über Fördermittel des Landes bezuschusst wird und sich hier die Förderrichtlinien geändert haben, muss eine Anpassung der pauschal abgegoltenen Veranstaltungen vorgenommen werden. Die wesentliche Änderung ist, dass gesellige Veranstaltungen im wirtschaftlichen Bereich nicht mehr zuschussfähig sind und deshalb nicht mehr pauschal abgerechnet werden können. Sie müssen von den Vereinen bei der GEMA entsprechend angemeldet und danach direkt bezahlt werden.
Welche Veranstaltungen sind davon betroffen?
Grundsätzlich gehen wir zurück auf die bis vor fünf Jahren schon übliche Praxis: Sobald ein Künstler/eine Musikgruppe bei einer Veranstaltung/einem Konzert gegen Entgelt (Gage) mitwirkt, ist diese nicht mehr vom Pauschalvertrag gedeckt. Dies betrifft alle Veranstaltungsarten, egal ob Zeltfest, Stuhlkonzert oder „Hocketse“. Im GEMA-Portal wurde dazu bei der Anmeldemaske unter „Name der Veranstaltung“ eine Abfrage wie folgt eingefügt: „Sie sind alleiniger Veranstalter/alleinige Veranstalterin, die Livemusik steht im Vordergrund und die ausübenden Künstler/-innen erhalten keine Gage?“ Diese Abfrage muss mit JA oder NEIN bestätigt werden. Wenn Sie NEIN bestätigen, werden Sie eine Rechnung erhalten.
Wichtig zu wissen: Gemeinsame Konzerte von Ensembles der Amateurmusik sind vom Pauschalvertrag umfasst, also hier bitte mit JA bestätigen, sofern dies der Fall ist.
Vom Pauschalvertrag weiterhin erfasst sind:
a) Aufführungen von Livemusik, die überwiegend von Ensembles der Amateurmusik bestritten werden:
- Konzerte mit Unterhaltungsmusik
- Konzerte mit ernster Musik
- Ständchen
- Festumzüge
b) Wiedergabe von Tonträgern nur als reine Pausenmusik (Beiwerk) oder als Bestandteil des Konzertes sind förderfähig.
c) Benefizkonzerte, wenn sie obige Bedingungen erfüllen.
Harald Eßig